
Dr. Martin Jansen
Fachanwalt für Vergaberecht, Partner, Kapellmann und Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
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08.10.2026 · 09:00 – 13:00 Uhr
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Zuwendungsvergaberecht bezeichnet die zuwendungsrechtliche Verpflichtung, bei der Verwendung von Fördermitteln das Vergaberecht einzuhalten. Es betrifft damit das Rechtsverhältnis zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendungsgeber sowie die Einhaltung von Auflagen aus Fördervertrag, Förderbescheid und Nebenbestimmungen. Es ist eine vergaberechtliche Sondermaterie im Kontext der Förderung.
Entscheidend sind eine sorgfältige Dokumentation, die Beachtung der zuwendungsrechtlichen Vergabeauflagen und die rechtzeitige Klärung von Förderfähigkeit, Förderwürdigkeit und rechtlichen Auswirkungen im Bewilligungsverfahren. Auch bei Mittelanforderungen und im Verwendungsnachweis muss nachvollziehbar belegt werden, dass die Vorgaben eingehalten wurden. So lassen sich Rückforderungen und Finanzkorrekturen frühzeitig vermeiden.
Eine Rückforderung kommt in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger die vergaberechtlichen Auflagen nicht nachweisen kann oder gegen sie verstößt. Rechtsgrundlagen sind je nach Fall unter anderem ein abschließender oder vorläufiger Verwaltungsakt, der Schlussbescheid sowie die §§ 48, 49 und 49a VwVfG. Hinzu kommen mögliche Zinsbescheide und Fristenfragen, etwa nach § 48 Abs. 4 VwVfG.
Relevant ist es vor allem für Zuwendungsempfänger, die Fördermittel aus EU- oder nationalen Programmen verwenden, etwa im Rahmen von EFRE, ELER oder ESF. Ebenso wichtig ist es für Zuwendungsgeber und Prüfbehörden, die die Einhaltung der Vergabeauflagen kontrollieren. Auch institutionell geförderte Bereiche, etwa im Forschungsbereich, sind betroffen.
Das Zuwendungsrechtsverhältnis beruht auf der Gewährung von Fördermitteln und den daran geknüpften Nebenbestimmungen. Ein öffentlicher Auftrag zielt dagegen auf die Beschaffung einer Leistung durch den Auftraggeber. Im Zuwendungsvergaberecht ist deshalb besonders zu prüfen, ob die Vergabeauflagen aus dem Förderverhältnis oder die Regeln des öffentlichen Auftragsrechts maßgeblich sind.
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