
Dr. Mario Kreutzer
Fachanwalt für Vergaberecht, Senior Associate, Bird & Bird LLP, Düsseldorf
Mehr zu Ihrem DozentenFrühbucherpreis (Aktiv bis 09.08.2026)
250,- EUR
zzgl. Mwst.
Normalpreis
290,- EUR
zzgl. Mwst.
Datum & Uhrzeit:
08.09.2026 · 09:30 – 13:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
Informationen zu den technischen Voraussetzungen bei Online-Seminaren
Frühbucherpreis (Aktiv bis 11.10.2026)
250,- EUR
zzgl. Mwst.
Normalpreis
290,- EUR
zzgl. Mwst.
Datum & Uhrzeit:
10.11.2026 · 09:30 – 13:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
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– bei Ihnen vor Ort
Eine produktspezifische Ausschreibung ist eine Ausschreibung, die nicht produkt- oder herstellerneutral formuliert ist, sondern auf ein bestimmtes Produkt oder einen bestimmten Hersteller zugeschnitten sein kann. Zulässig ist sie nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen, etwa wenn sachliche Gründe wie Inkompatibilität, Sicherheitsrisiken oder erhebliche Umstellungsaufwände vorliegen. Maßgeblich ist dabei das Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers und dessen rechtliche Begrenzung.
Eine Direktvergabe wegen einer Alleinstellung kommt in Betracht, wenn nur ein Unternehmen die Leistung technisch oder rechtlich erbringen kann. Dabei ist zu prüfen, ob tatsächlich keine vernünftigen Alternativen oder Ersatzlösungen bestehen und ob die Ausschließlichkeit nicht künstlich herbeigeführt wurde. Das EuGH-Urteil vom 09.01.2025 (Rs. C-578/23) ist für die Einordnung dieser Voraussetzungen besonders relevant.
Nach der Rechtsprechung müssen die Gründe für die produkt- oder herstellerspezifische Festlegung nachvollziehbar dokumentiert werden. Dazu gehören insbesondere die sachlichen Rechtfertigungen, auf die sich der Auftraggeber stützt. Eine unzureichende Dokumentation kann die Vergabe angreifbar machen.
Adressiert werden Beteiligte aus der öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere Mitarbeitende aus Vergabestelle, Einkauf und Rechtsabteilung auf Seiten öffentlicher Auftraggeber. Ebenso angesprochen sind Mitarbeitende aus Vertrieb und Rechtsabteilung auf Seiten der Bieter. Damit richtet sich das Thema an beide Seiten des Vergabeverfahrens.
Eine technische Alleinstellung liegt vor, wenn nur ein bestimmtes Produkt oder Unternehmen die geforderte Leistung technisch erbringen kann. Eine rechtliche Alleinstellung besteht, wenn rechtliche Gründe andere Anbieter ausschließen, etwa wegen exklusiver Rechte. Beide Konstellationen können eine Direktvergabe rechtfertigen, müssen aber jeweils gesondert geprüft werden.
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Dr. Mario Kreutzer
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