
Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Peter Müller
ehemals Referat öffentliche Aufträge – Vergabeprüfstelle, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mittlerweile Kunz Rechtsanwälte, Mainz & Koblenz
Mehr zu Ihrem DozentenFrühbucherpreis (Aktiv bis 29.07.2026)
250,- EUR
zzgl. Mwst.
Normalpreis
275,- EUR
zzgl. Mwst.
Datum & Uhrzeit:
28.08.2026 · 09:00 – 13:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
Informationen zu den technischen Voraussetzungen bei Online-Seminaren
Frühbucherpreis (Aktiv bis 21.10.2026)
250,- EUR
zzgl. Mwst.
Normalpreis
275,- EUR
zzgl. Mwst.
Datum & Uhrzeit:
20.11.2026 · 09:00 – 13:00 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
Zwei Tage vor dem Seminartermin erhalten Sie eine E-Mail mit einem Anmeldelink. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spam-Ordner.
Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
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– bei Ihnen vor Ort
Die VO PR Nr. 30/53 ist die hoheitlich geltende und vertraglich nicht abdingbare Grundlage für die Preisbildung bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. Sie ist als Höchstpreisvorschrift mit Verbotscharakter ausgestaltet. Maßgeblich ist dabei der Vorrang von Preisen, die sich bereits im allgemeinen Markt bewährt haben.
Zulässig sind insbesondere Marktpreise und Selbstkostenpreise, deren Voraussetzungen jeweils gesondert zu prüfen sind. Der Marktpreis hat Vorrang, wenn die Leistung bereits im allgemeinen Markt zu diesem Preis durchgesetzt werden konnte. Die Preisbildung ist dabei von den Regeln des Vergaberechts abzugrenzen.
Seit April 2022 kann unter bestimmten Voraussetzungen ein verkehrsüblicher Preis widerlegbar vermutet werden, ohne auf den allgemeinen Markt zurückzugreifen. Dadurch kann eine Preisprüfung entbehrlich werden. Die Vermutungsregel gilt nur, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
Relevant ist es für beide Vertragsparteien öffentlicher Aufträge, also für öffentliche Auftraggeber und Unternehmen. Der persönliche Anwendungsbereich der VO PR Nr. 30/53 erfasst beide Seiten. Grundkenntnisse im Vergaberecht sind dabei sinnvoll.
Die Preisbildung nach der VO PR Nr. 30/53 folgt dem Marktpreisvorrang und dem Höchstpreisprinzip. Das Vergaberecht betrifft dagegen die Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots im Ausschreibungsverfahren. Beide Regelungsbereiche sind miteinander verknüpft, aber nicht identisch.
Ihr Dozent

Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Peter Müller
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