
Dr. Moritz Philipp Koch
Regierungsdirektor und Leiter "Sourcing“, Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW), Mitglied der VK Westfalen
Mehr zu Ihrem DozentenFrühbucherpreis (Aktiv bis 30.05.2026)
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Datum & Uhrzeit:
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Teilnahme beinhaltet:
– Ein offizielles Teilnehmerzertifikat als Nachweis Ihrer Teilnahme gemäß § 15 FAO
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Frühbucherpreis (Aktiv bis 09.09.2026)
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Datum & Uhrzeit:
09.10.2026 · 09:30 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
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Frühbucherpreis (Aktiv bis 14.11.2026)
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Datum & Uhrzeit:
14.12.2026 · 09:30 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
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– bei Ihnen vor Ort
Der Grundsatz der losweisen Vergabe verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Beschaffungen grundsätzlich in Lose aufzuteilen. Er dient vor allem dem Mittelstandsschutz und soll die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen erleichtern. Die Regelung ist ein zentraler Maßstab für die Vergabepraxis.
Maßgeblich ist, ob die Aufteilung in Fachlose oder Teillose sachgerecht ist oder ob eine Gesamtvergabe ausnahmsweise besser zu den tatsächlichen Gegebenheiten passt. Dabei spielt auch das Leistungsbestimmungsrecht öffentlicher Auftraggeber eine Rolle, dessen Reichweite im Einzelfall zu prüfen ist. Wirtschaftliche oder technische Gründe können eine Abweichung vom Grundsatz der Losvergabe rechtfertigen.
Eine Gesamtvergabe kommt in Betracht, wenn sachliche Gründe gegen eine Aufteilung in Lose sprechen. Genannt werden insbesondere wirtschaftliche oder technische Gründe sowie Konstellationen, in denen eine individualisierte Ausgestaltung nicht sinnvoll ist. Die Abweichung muss jedoch im Rahmen der vergaberechtlichen Vorgaben begründet werden.
Relevant ist es für Beschafferinnen und Beschaffer in Bund, Ländern und Kommunen sowie für weitere öffentliche Auftraggeber. Auch Vertragsmanagerinnen und Vertragsmanager, das Lieferantenmanagement, beteiligte Fachbereiche und interessierte Bieter gehören zur Zielgruppe. Besonders bedeutsam ist das Thema überall dort, wo Vergaben vorbereitet und strukturiert werden.
Fachlose beziehen sich auf fachlich getrennte Leistungsbereiche, während Teillose eine Aufteilung nach Mengen oder Abschnitten innerhalb eines Vorhabens darstellen. Beide Formen sind Ausdruck der losweisen Vergabe. Welche Aufteilung im Einzelfall in Betracht kommt, hängt von der Struktur des Beschaffungsvorhabens ab.
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