
Dipl.-Verwaltungswirt Hans-Peter Müller
ehemals Referat öffentliche Aufträge – Vergabeprüfstelle, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) mittlerweile Kunz Rechtsanwälte, Mainz & Koblenz
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Frühbucherpreis (Aktiv bis 20.05.2026)
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19.06.2026 · 09:30 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
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– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
Ablauf des Seminars:
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Die Seminarunterlagen werden kurz vor dem Seminar als PDF zur Verfügung gestellt.
Technische Voraussetzungen:
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Frühbucherpreis (Aktiv bis 26.08.2026)
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Datum & Uhrzeit:
25.09.2026 · 09:30 – 12:30 Uhr
Teilnahme beinhaltet:
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Frühbucherpreis (Aktiv bis 18.11.2026)
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Datum & Uhrzeit:
18.12.2026 · 09:30 – 12:30 Uhr
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– Umfangreiche Arbeitsunterlagen zur Unterstützung und Vertiefung des Seminarinhalts
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– bei Ihnen vor Ort
Eine Rahmenvereinbarung ist ein vergaberechtliches Instrument, mit dem die Bedingungen für spätere Abrufe vorab festgelegt werden. Sie dient dazu, wiederkehrende Beschaffungen flexibler abzuwickeln. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind dabei insbesondere Höchstmengen oder Höchstwerte relevant.
Der EuGH verlangt, dass bei Rahmenvereinbarungen eine Höchstmenge oder ein Höchstwert in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben wird. Diese Grenze soll den Umfang der Rahmenvereinbarung transparent begrenzen. Wird sie durch Abrufe erreicht, kann die Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung entfallen.
Nach der dargestellten Rechtsprechung kann eine Rahmenvereinbarung ihre Wirksamkeit verlieren, wenn die in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannte Höchstmenge oder der Höchstwert durch Abrufe erreicht ist. Das OLG Koblenz hat zudem aus der Vereinbarung eines Kündigungsrechts auf die Unwirksamkeit der geschlossenen Rahmenvereinbarung geschlossen. Die rechtlichen Folgen hängen damit stark von der konkreten Ausgestaltung ab.
Besonders relevant ist es für Personen, die mit der Vergabe von Rahmenvereinbarungen betraut sind. Dazu zählen sowohl Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter als auch Entscheider. Erforderlich sind Grundkenntnisse der Gestaltung entsprechender Ausschreibungen und der vergaberechtlichen Grundlagen.
Eine Rahmenvereinbarung legt die Bedingungen für künftige Abrufe bereits im Vorfeld fest. Eine Vertragserweiterung nach § 132 GWB betrifft dagegen die nachträgliche Änderung eines bestehenden Vertrags. Die aktuelle Rechtsprechung zu Rahmenvereinbarungen hat Auswirkungen darauf, wie weit solche Erweiterungen im Vergaberecht zulässig sind.
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