Die Tage des papiergestützten Vergabeverfahrens sind angezählt. Die Vergaberechtsreform 2016 setzt die Vorgaben der neuen EU-Vergaberichtlinien zur verpflichtenden elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren (Stichwort: „e-Vergabe“) als Grundsatznorm im GWB um. Die freie Wahl öffentlicher Auftraggeber für die Übermittlung von Informationen in oberschwelligen Vergabeverfahren auf dem Postweg, mittels Telekopie, direkt, elektronisch oder durch Kombination dieser Kommunikationsmittel gehört – von wenigen Ausnahmen abgesehen – der Vergangenheit an. Die weiteren Ausführungsbestimmungen zur e-Vergabe in den neuen Rechtsverordnungen überschreiten bei weitem die bisher überschaubaren Regeln in den Vorläuferbestimmungen.
Mehr noch: Die Bundesregierung hat entschieden, dass die verpflichtende e-Vergabe – trotz fehlender Verpflichtung in der Richtlinie 2014/23/EU – auch für Konzessionsvergaben gelten soll. Damit wird ein über alle Rechtsverordnungen einheitliches elektronisches Kommunikationsregime im Vergabeprozess oberhalb der EU-Schwellenwerte vorgegeben, von dem nur in sehr restriktiven Ausnahmefällen Abstand genommen werden darf. Wenn auch von den Vergabestellen die Wahlfreiheit der Kommunikationsmittel übergangsweise bis spätestens 18. Oktober 2018 beibehalten werden kann, sollte man die verbleibende Zeit nutzen, sich zu informieren und auf den Wechsel vorzubereiten. Fakt ist, dass bereits seit dem 18. April 2016– von wenigen Ausnahmen abgesehen – die Vergabeunterlagen und die Bekanntmachung unentgeltlich und ohne vorherige Registrierung von den öffentlichen Auftraggebern elektronisch zur Verfügung gestellt werden müssen.
Für die Vergabe von öffentlichen Liefer-und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist abzusehen, dass durch die neue „Unterschwellenvergabeordnung“ (UVgO), die den Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A) ablösen soll, mittelfristig und prinzipiell ebenso verfahren werden muss, wie im Oberschwellenbereich.
Allerdings enthält § 38 UVgO insoweit eine zeitliche Staffelung:
Noch bis Ende 2018 darf der Auftraggeber elektronische Angebote und Anträge ausschließen. Ab 2019 sind elektronische Teilnahmeanträge und Angebote zwar zulässig, aber noch nicht verbindlich; ab dem 01.01.2020 sind dann Teilnahmeanträge und Angebote nur noch auf elektronischem Wege zugelassen (§ 38 Abs. 3 UVgO). Ausnahmen gelten für Vergaben mit niedrigen Auftragswerten unter 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer (§ 38 Abs. 4 UVgO).
Sie als Beschaffer oder Mitarbeiter einer Vergabestelle sind durch diesen Paradigmenwechsel nun vor neue Herausforderungen gestellt. Die Frage nach den neuen rechtlichen Vorgaben stellt sich ebenso, wie die nach den vorhandenen praktischen Lösungen. Kann man als Vergabestelle dies alles alleine mit „Bordmitteln“ wie E-Mail und Homepage lösen oder bedarf es dazu komplexer e-Vergabelösungen?
Seminarinhalte
Diese Veranstaltung besteht aus 2 Teilen:
- Im 1. Teil wird Ihnen unser Referent Herr Michael Wankmüller den neuen Rechtsrahmen erläutern und darstellen, so dass Sie wesentlichen Anforderungen an die e-Vergabe erkennen können. Herr Wankmüller war langjähriger Mitarbeiter im Vergaberechtsreferat des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), wo er schwerpunktmäßig mit den Themen eVergabe und elektronische Kommunikation im Vergabeverfahren betraut war.
- Im 2. Teil der Veranstaltung werden drei führende Anbieter von elektronischen Beschaffungs-Lösungen auf dem deutschen Markt (Administration Intelligence AG, B_I eVergabe, subreport Verlag Schawe GmbH) Ihnen jeweils ihre Lösung vorstellen. Wo sind Unterschiede, was leistet welcher Anbieter, welche Kosten entstehen für Vergabestelle und Bieter? So können Sie die Lösungen unmittelbar miteinander vergleichen und bewerten und die für Ihren Bedarf optimale Lösung finden.
Sie können sich außerdem während der gesamten Veranstaltung mit den vor Ort anwesenden Mit-arbeitern des jeweiligen Unternehmens besprechen und beraten lassen.
Öffentliche Einkäufer mit ersten Erfahrungen, die den Vergabeprozess erstmals elektronisch durch-führen sollen und Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge bewerben wollen.








